Informationen für Beschäftigte
Damit die Mutterschutzbestimmungen eingehalten werden können, bittet die Hochschule zum Wohle der werdenden Mutter und dem ungeborenen Kind, die Schwangerschaft und den mutmaßlichen Tag der Entbindung dem Personaldezernat möglichst frühzeitig mitzuteilen.
Die Kosten für eine ärztliche Bescheinigung der Schwangerschaft werden von der Hochschule übernommen.
Im Rahmen seiner Fürsorgepflicht ist der Arbeitgeber einer werdenden oder stillenden Mutter dazu verpflichtet, sie so zu beschäftigen und ihren Arbeitsplatz einschließlich der Maschinen, Werkzeuge und Geräte so einzurichten, dass Mutter und Kind vor Gefahren für Leben und Gesundheit ausreichend geschützt sind.
Das Referat Arbeits- und Umweltschutz führt die Gefährdungsbeurteilungen durch.
Die Schutzfrist beginnt sechs Wochen vor der Entbindung und endet im Normalfall acht Wochen, bei medizinischen Frühgeburten oder Mehrlingsgeburten zwölf Wochen, nach der Entbindung.
Die werdende Mutter kann sich jedoch auf eigenen Wunsch für die sechs Wochen vor der Entbindung durch eine jederzeit widerrufbare Erklärung ausdrücklich zu einer Beschäftigung in dieser Zeit erklären.
Die Leistungen der gesetzlichen Krankenkasse bei Schwangerschaften und Mutterschaft umfassen: Vorsorgeuntersuchungen, Betreuung durch Ärzte und Hebammen, Hebammenhilfe, Versorgung mit Arznei, Verband- und Heilmitteln, stationäre Entbindung, häusliche Pflege und Haushaltshilfe.
Für weitere Informationen nehmen Sie bitte Kontakt mit Ihrer Krankenkasse auf.
Eine Frau die stillt, darf nach Wiederaufnahme ihres Arbeitsverhältnisses Stillpausen während der Arbeitszeit beanspruchen. Die Zeit zum Stillen ist durch das Mutterschutzgesetz gesichert.
Beamtinnen erhalten während der Schutzfristen ihre Dienst- oder Anwärterbezüge weiter.
Weitere Informationen entnehmen Sie bitte nachstehenden Links.