Regelhaft müssen in dem Land, in dem man (vorübergehend) arbeitet, Sozialversicherungsbeiträge entrichtet werden. Wenn Sie also im Auftrag der Hochschule Bremen im Ausland arbeiten, müssten Sie nach diesem Grundprinzip auch im Ausland Sozialversicherungsbeiträge entrichten, obwohl Sie bereits in Deutschland über Ihr Gehalt Sozialversicherungsbeiträge zahlen. Um diese Doppelzahlung zu vermeiden benötigen Sie eine besondere Bescheinigung, mit der Sie nachweisen, dass Sie in Deutschland der Sozialversicherungspflicht unterliegen. Können Sie diese Bescheinigung z. B. bei der Einreise oder bei einer Kontrolle vor Ort nicht vorlegen, hat dies regelhaft negative Folgen für Sie.
Neu ist, dass die Regelungen nicht nur für Personen gelten, die tatsächlich Sozialversicherungsbeiträge zahlen. Sie gelten z. B. auch für Beamtinnen und Beamte.