Die Krankheitstage werden nicht als Freizeitausgleich gerechnet, wenn Sie erkrankt sind. Bitte berücksichtigen, dass nur die Tage nicht als Freizeitausgleich gezählt werden, für die eine Ärztin oder ein Arzt Sie krankschreibt. Es gilt hier also nicht die Regelung, dass für die ersten drei Tage einer Krankheit eine Krankschreibung nicht benötigt wird: Sie benötigen bereits ab dem 1. Tag Ihrer Erkrankung eine Krankschreibung, damit Ihnen die Freizeitausgleichstage gutgeschrieben werden können.
Dies gilt auch dann, wenn Sie im Ausland erkranken. Auch dann benötigt das Personaldezernat die Bescheinigung eines Arztes oder einer Ärztin, dass Sie wegen Ihrer Krankheit nicht arbeitsfähig waren (vgl. auch Ausführungen zu „Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit“ und zu „elektronische Arbeitsunfähigkeitsmeldung“).
Bitte informieren Sie das Personaldezernat per Mail (bis 10.00 Uhr), dass Sie erkrankt sind. Sofern Ihre Ärztin bzw. Ihr Arzt am eAU-Verfahren teilnimmt (vgl. auch entsprechendes Stichwort), benötigt das Personaldezernat von Ihnen auch Ihre Sozialversicherungsnummer, das Datum des ersten Krankheitstags und die voraussichtliche Dauer der Krankheit.
Bitte informieren Sie auch Ihre Vorgesetzte bzw. Ihren Vorgesetzten, dass Sie im Urlaub krank geworden sind.