Studieren mit Beeinträchtigung
Die vorliegende Zusammenstellung hat keinen Anspruch auf Vollständigkeit und erfolgt ohne Gewähr.
Studierende mit Behinderung haben gemäß § 39 Bundessozialhilfegesetz (BSHG) und gemäß § 54 Zwölftes Sozialgesetzbuch (SGB XII) sowie gemäß § 33 Fünftes Sozialgesetzbuch (SGB V) und § 27 Zweites Sozialgesetzbuch (SGB II) einen Anspruch auf "Ausbildungshilfe an einer Hochschule". Dieser wird in der Eingliederungshilfe-Verordnung konkretisiert.
Reichen BAföG oder Eigenmittel zur Sicherung des Lebensunterhaltes sowie zur Finanzierung der notwendigen Hilfsmittel nicht aus, so können Studierende mit Behinderung oder chronischer Erkrankung anfallende Mehraufwendungen unter bestimmten Voraussetzungen beanspruchen
Hinweis für Studierende, die Ihren Hauptwohnsitz nicht im Bundesland Bremen haben:
Eingliederungshilfe muss bei der örtlichen Stelle beantragt werden, die Ihrem Hauptwohnort zugeordnet ist. Bitte informieren Sie sich über die für Sie zuständige Stelle.