Studieren mit Beeinträchtigung
Studienleistungen werden mit Credit Points (CP) nach dem ECTS-Standard bewertet.
ECTS-Punkte sind ein quantitatives Maß für die Gesamtarbeitsbelastung der/des Studierenden. Sie umfassen sowohl den unmittelbaren Unterricht in allen in der Studienordnung angegebenen Lehrveranstaltungen und Unterrichtsformen als auch die Zeit für die Vor- und Nachbereitung des Lehrstoffs (Präsenz- und Selbststudium), den Aufwand für die Prüfungsvorbereitungen und die erbrachten Prüfungsleistungen.
Gleich zu Studienbeginn ist ein Gespräch mit der Studiengangsleitung sehr sinnvoll. Im Gespräch kann das weitere Vorgehen zu den Vorlesungen, Laborübungen und Prüfungsleistungen besprochen und vereinbart werden.
Am besten vereinbaren Sie zuerst einen Termin mit der Studiengangsleitung. Wenn anschließend erforderlich, vereinbaren Sie einen Beratungstermin mit der Beratungsstelle Inklusives Studieren oder dem Allgemeinen Studierendenausschuss (AStA).
Studierende, die BAföG beziehen, müssen unaufgefordert nach dem vierten Semester einen Leistungsnachweis von 90 CP in Form der § 48-Bescheinigung vorlegen, um weiter die Förderung zu erhalten.
Aus unverschuldeten Gründen, wie beispielsweise Krankheit, kann ein Antrag auf spätere Vorlage des Leistungsnachweises gestellt werden.
Das BAföG-Amt kann auch im Zusammenhang mit einem Fachrichtungswechsel nach Studienleistungen fragen, und wird dies immer tun, wenn Sie Studienabschlusshilfe beantragen (hier ist ja die Zulassung zur Abschlussprüfung Voraussetzung).
Von daher die dringende Empfehlung: Lassen Sie sich zu Studienbeginn und im weiteren Studienverlauf von dem BAföG-Amt und/oder der BAföG-Beratungsstelle des AStA aufklären.
Zuständig für den Leistungsnachweis ist das Immatrikulations- und Prüfungsamt. Die Druckversion finden Sie im Portal QIS-POS. Das Dokument enthält all Ihre online angemeldeten und von den Lehrenden bestätigten Teilmodule und Prüfungen. Das ausgedruckte und vom Prüfungsamt unterschriebene Dokument reichen Sie beim BAföG-Amt ein.
Bitte nehmen Sie Kontakt mit Ihrer Studiengangsleitung auf.
Zudem könne Sie sich auch gerne direkt an das Zentrum für Lehren und Lernen (ZLL) wenden.
Im Studienverlaufsplan (Modulübersicht) wird angegeben, zu welchem Zeitpunkt Sie welche Veranstaltung belegen sollten und welche Prüfungen vorgesehen sind.
An der Hochschule erfolgt die Stundenplanung und Modulanmeldung online. Zur Vorbereitung und Planung benötigen Sie ihre Prüfungsordnung und das Vorlesungsverzeichnis. Beides finden Sie auf Ihrer Fakultätsseite. Sollten Sie bereits Schwierigkeiten bei Ihrer Studienverlaufsplanung erkennen, so dass Sie Sorge haben in der vorgegebenen Zeit die erforderlichen Leistungen und Prüfungen nicht erbringen und/oder ablegen zu können, vereinbaren Sie bitte einen Termin mit Ihrer Studiengangsleitung.
Sollten Sie in Ihrer Studierfähigkeit eingeschränkt sein, besteht die Möglichkeit, das Studium durch ein Teilzeitstudium zu entzerren.
Auf einen Nachteilsausgleich haben alle Studierenden einen Anspruch, deren besondere Lebens- und Studienbedingungen sich wiederfinden in:
Bei notwendigen Änderungen zu Studien- und Prüfungsleistungen ist ein formloser Antrag auf Nachteilsausgleich (Grund, Attest, Änderungsvorschläge) an den Prüfungsausschuss zu stellen. Auch hier beraten die Beratungsstelle Inklusives Studieren und der Allgemeine Studierendenausschuss (AStA).
Ja, in der Regel ist in diesem Fall auf Antrag eine Förderung über die Förderungshöchstdauer hinaus möglich. Für BAföG und einige andere finanzielle Förderungsmöglichkeiten an der Hochschule Bremen ist das Studierendenwerk Bremen zuständig.
Gemäß des Allgemeinen Teils der Bachelor-Prüfungsordnung (§15 (4), AT-BPO) gilt das Nichterscheinen zu einem schriftlichen Prüfungstermin/Klausur als regulärer Rücktritt (gilt für beide Prüfungen einer Modulprüfung). Wenn Sie also am Haupttermin und/oder am Wiederholungstermin nicht teilnehmen, erhalten Sie immer den Prüfungsstatus NE (nicht erschienen). Nach dem Haupttermin bleiben Sie, wie auch im Fall des Nichtbestehens (5,0), so im Portal QIS-POS für den Wiederholungstermin automatisch angemeldet. Wird der Wiederholungstermin nicht wahrgenommen oder nicht bestanden, muss eine erneute Anmeldung zum Modul erfolgen. Der Prüfungsstatus NE gilt nicht als Fehlversuch und wird nicht benotet.
Bitte achten Sie deshalb darauf, dass Ihr Prüfungsstatus NE als Leistungsnachweis (Note) im Portal QIS-POS und im Notenaushang eingetragen wurde, wenn Sie sich zu einer Modulprüfung angemeldet haben, aber zur Prüfung nicht erschienen sind.
Für Fachwechsel, Studiengebühren, Rückmeldung und Beurlaubung vom Studium ist in erster Linie die Sachbearbeitung ihres Studienganges des Immatrikulations- und Prüfungsamtes zuständig.
Sie können sich während ihres Studiums ohne Angabe von Gründen, für zwei Semester beurlauben lassen. Sollten Sie weitere Urlaubssemester benötigen, können diese in besonders begründeten Ausnahmefällen gewährt werden.
Die Studiengangleitung und die Beratungsstelle Inklusives Studieren stehen Ihnen beratend zur Verfügung.
Die Urlaubssemester zählen nicht als Fachsemester.
Mit dem Begriff "Studieren mit Behinderung und/oder chronischer Erkrankung" spricht die HSB die unterschiedlichen Beeinträchtigungen Studierender an. Dazu zählen: Studierende mit Bewegungs- und Sinnesbehinderung, Studierende mit chronisch somatischen und chronisch psychischen Erkrankungen sowie Studierende mit Legasthenie und anderen Teilleistungsstörungen.
Leider nein. Grundlage dafür ist die Immatrikulationsordnung (§ 9 Absatz 3 und 4)
Ausgenommen sind Studierende, die Erziehungszeiten in Anspruch nehmen. Bitte beachten Sie hierzu die BAföG-Regelungen.
Grundsätzlich können Sie sich wie jede:r andere Studieninteressierte zu den gegebenen Fristen online bewerben, anmelden oder einschreiben. Neben einer allgemeinen Studienberatung steht Ihnen für behinderungsspezifische Fragen (z.B. Härtefallantrag, Infrastruktur) oder zur Bewerbung bzw. Zulassung die Beratungsstelle "Inklusiv studieren" zur Verfügung. Bitte beachten Sie, dass die Anerkennung eines Härtefalls nicht garantiert, dass Sie einen Studienplatz zugesprochen bekommen (die Härtefallquote liegt bei 5 Prozent). Den Härtefallantrag können Sie ausschließlich über das Bewerberportal Campino ausfüllen.
Studienbewerber:innen, die über keine Zugangsberechtigung zu einem Hochschulstudium oder eine als gleichwertig anerkannte Vorbildung verfügen, haben die Möglichkeit, durch eine Einstufungsprüfung einen Studienplatz zu erhalten. Hier können Sie einen Nachteilsausgleich nach § 31 BremHG beantragen.
Eine gute Basis für ein Gespräch zur weiteren Studienverlaufsplanung mit der Studiengangsleitung ist der aktuelle Stand ihrer augenblicklichen Studiensituation. Diesen erhalten Sie von Ihrer zuständigen Sachbearbeitung des Immatrikulations- und Prüfungsamtes. Sollten noch Fragen offen sein und weitere Unterstützung benötigt werden, können Sie sich selbstverständlich an die Beratungsstelle Inklusives Studieren oder den Allgemeinen Studierendenausschuss (AStA) wenden.
Ja, um die für die Beantragung von Auslands-BAföG, Finanzierung des behindertenbedingten Mehrbedarfs oder verschiedener Stipendien bestehenden Fristen einhalten zu können, ist eine zweijährige Vorbereitung und Planung notwendig. Der Weg zur Vorbereitung und Planung des Auslandspraktikums und -semesters führt Studierende zum Thema BAföG somit zum Studierendenwerk Bremen und zum Thema Sonderförderung "Erasmus+" ins International Office.
Eine gute Übersicht der möglichen Stipendiengeber bietet das Online-Stipendium und Karrierenetzwerk e-fellows.net an.
Für einen Wechsel des Studiengangs ist eine (neue) Bewerbung erforderlich. Auch hier gelten die regulären Bewerbungsfristen. Handelt es sich um einen fachlich nahestehenden Studiengang, ist eine Bewerbung auf ein höheres Fachsemester ggf. möglich unter Beifügung der für die Vergleichbarkeit erforderlichen Unterlagen.
Möchten Sie in einen fachlich nicht mit Ihrem derzeitigen Studiengang in Verbindung stehenden Studiengang wechseln, ist eine Bewerbung auf das erste Fachsemester erforderlich. Bei einer hochschulinternen Bewerbung wenden Sie sich vorab (finanzielle Auswirkung) an den Allgemeinen Studierendenausschuss (AStA) und anschließend hinsichtlich der Formalitäten bitte an das Immatrikulations- und Prüfungsamt.
Wenn Sie aus gesundheitlichen Gründen Ihren bisherigen Studiengang aufgeben müssen, können Sie zu Ihrer Bewerbung einen Härtefallantrag stellen, um Ihre Chancen auf einen neuen Studienplatz zu erhöhen.
Technische Hilfsmittel
Je nach Beeinträchtigung und Studiengang werden unterschiedliche technische Hilfsmittel erforderlich, sodass die Hochschule diesem Bedarf leider nicht nachkommen und auch nicht finanziell unterstützen kann. Zuständig für die Beantragung von Eingliederungshilfen ist das zuständige Amt für Soziale Dienste.
Persönliche Assistenz
In aller Regel werden Sie sich selber um eine geeignete Assistenz bemühen, um so die Möglichkeit zu haben dauerhaft und vertraut zusammenarbeiten zu können. Nicht zuletzt, weil Sie diese auch für das Studium zu Hause benötigen. Studienhelfer:innen lassen sich einerseits persönlich engagieren, etwa ein:e Freund:in, der/die mit Ihnen studiert, oder Kommiliton:innen, die Sie im Studium kennenlernen. Sprechen Sie ihre Studiengangsleitung an und bitten um Unterstützung. Andererseits besteht die Möglichkeit über bestimmte Sozialeinrichtungen, zum Beispiel die Assistenzgenossenschaft Bremen, Assistenzen zu finden. Die Kostenübernahme erfolgt ebenfalls als Eingliederungshilfe über das zuständige Amt für Soziale Dienste.
Nein, und zwar auch dann nicht, wenn Sie aufgrund von Sonderregelungen berechtigt sind, im Urlaubssemester an (einzelnen) Lehrveranstaltungen teilzunehmen zu können (Krankheitsbedingte Unterbrechung des Studiums).
Lassen Sie sich rückwirkend beurlauben und haben Sie bereits für einzelne Monate des Urlaubssemesters BAföG erhalten, wird das Geld vom BAföG-Amt zurückgefordert.
Wichtig: Sie müssen das BAföG-Amt darüber informieren, wenn Sie sich beurlauben lassen, damit die Zahlungen eingestellt werden können. Haben Sie im Urlaubssemester sonst keine Finanzierungsquelle, können Sie Arbeitslosengeld II beantragen. Ausführliche Beratung erhalten Sie bei dem Allgemeinen Studierendenausschuss (AStA).
Nein, leider nicht. Trotz Schwerbehinderung oder chronischer Erkrankung gilt: Einen Antrag auf Nachteilsausgleich müssen Sie immer vor der Prüfung oder Klausur stellen. Diesen Antrag sollten Sie deshalb am besten gleich zu Beginn des Studiums/Semesters stellen.
Es gibt Studiengänge an der Hochschule, die grundsätzlich ein Auslandssemester oder Praktikum beinhalten und fordern. Bitte klären Sie vor Ihrer Studienbewerbung mit der Studiengangsleitung, inwieweit eine individuelle Lösung (Nachteilsausgleich) möglich ist.
Anträge auf Nachteilsausgleich müssen grundsätzlich schriftlich und fristgerecht beim zuständigen Prüfungsausschuss gestellt werden. Reagieren Sie also bitte auf sich abzeichnende Probleme während des Studiums immer sofort.
Nachteilsausgleiche im Studium gelten nicht nur für Prüfungen, sondern auch für das Studium selbst. Möglichkeiten von Nachteilsausgleichen können z. B. sein:
Nach Genehmigung durch den Prüfungsausschuss erhalten Sie ein Schreiben, welches Sie der/dem Lehrenden rechtzeitig vor der/jeder Prüfung zeigen sollten. Dieses Schreiben berechtigt Sie zur Inanspruchnahme des jeweiligen Nachteilsausgleichs und enthält zur Wahrung Ihrer Privatsphäre keine Diagnosen oder weiteren persönlichen Angaben mehr. Auch wird die Gewährung eines Nachteilsausgleichs nicht in den Zeugnissen vermerkt.
Mit der Online-Zulassung erhalten Sie Informationen für das Erstsemester und einen Fragebogen der zentralen Anlaufstelle für behinderte und chronisch kranke Studierende. Das Ausfüllen des Fragebogens geschieht selbstverständlich auf freiwilliger Basis, ermöglicht Ihnen aber, einen Beratungstermin zu vereinbaren, um Ihren Studienbeginn und -verlauf besprechen zu können.
Ja.
Bei Fragen zu BAFöG-Leistungen wenden Sie sich bitte an die BAföG- und Sozialberatung des AStA.
Sie selbst entscheiden aufgrund ihrer gesundheitlichen Situation, ob und mit wem Sie gegebenenfalls ihren Studienverlauf besprechen wollen. Geführte Informations- und Beratungsgespräche werden selbstverständlich vertraulich behandelt und Sie entscheiden abschließend, ob weitere Personen unterrichtet und/oder Schritte unternommen werden sollen. Bei gestellten Anträgen (Härtefall, Nachteilsausgleich) geht es immer um die Auswirkungen/Einschränkungen Ihrer Studierfähigkeit, damit sind Diagnosen und Therapieinhalte nicht Bestandteil der Anträge. Berücksichtigungen während des Studiums zum Beispiel Nachteilsausgleiche werden nicht im Abschlusszeugnis ausgewiesen.
Hier finden Sie Infos zum barrierefreien Wohnen.
In der Regel haben Studierende keinen Anspruch auf Wohngeld, es gibt jedoch die Ausnahme, wenn Sie keinen Anspruch auf BAFöG haben.
Anträge sind beim Amt für Wohnungswesen zu stellen.