13 Steps: 13 Schritte zum Job – Career Service Hochschule Bremen
Interview mit Greta Becker und Lars Oertzen, Hochschulinformationsbüro des Deutschen Gewerkschaftsbundes (DGB).
Die meisten arbeitsrechtlichen Regelungen, die hier beschrieben werden, gelten für alle Beschäftigungsformen. Mit Ausnahme von Pflichtpraktika, die in der Prüfungsordnung Ihres Studiengangs festgeschrieben sein müssen, gelten auch Praktika als Beschäftigungsverhältnisse. Demnach ist hier auch das Arbeitsrecht anzuwenden. Das betrifft insbesondere Regelungen zu Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, Urlaub und Mindestlohn. Hiervon sind studentische Nebentätigkeiten (Minijob, Midijob, kurzfristige Beschäftigung) ausdrücklich nicht ausgenommen! Nur weil Sie hier weniger arbeiten, bedeutet das nicht, dass damit zwangläufig weniger Rechte verbunden sind.
Ja, im Praktikum darf Geld verdient werden. Hierfür gelten aber unterschiedliche Voraussetzungen, je nach Praktikumsform.
Pflichtpraktika, wie sie in den Prüfungsordnungen der Universitäten und Hochschulen festgeschrieben sind, gelten nicht als Arbeitsverhältnisse, sondern als Bestandteil der Ausbildung. Damit kommen viele arbeitsrechtliche Regelungen hier nicht zur Anwendung. Sie haben keinen Anspruch auf einen Lohn, auch wenn es inzwischen in einigen Branchen üblich ist, dass auch für Pflichtpraktika Geld bezahlt wird. Etwa 500 € im Monat kann als ein üblicher Wert angesehen werden. Dieser kann aber je nach Branche stark schwanken. Es gibt auch immer noch Bereiche, in denen für Pflichtpraktika kein Geld bezahlt wird.Da Sie kein Recht auf eine Vergütung im Pflichtpraktikum haben, hängt die Höhe eurer Vergütung letztendlich von Ihrem Praktikumsträger ab. Die Gewerkschaften des DGB halten ein Entgelt in Höhe des in Deutschland geltenden Unterstützungssatzes für Studierende (BAföG) auch für Pflichtpraktika für angemessen (in 2024 sind das 985 €). Sprechen Sie den Praktikumsträger in jedem Fall auf eine angemessene Entlohnung an.
Sollten Sie BAföG erhalten, wird die Vergütung des Pflichtpraktikum vollständig auf das BAföG aufgerechnet und entsprechend von Ihrer BAföG-Zahlung abgezogen. Vergütete Pflichtpraktika sind sozialversicherungsfrei – Sie müssen also nicht in die Renten- oder Arbeitslosenversicherung zahlen. Es könnte allerdings sein, dass sich bei einer hohen Vergütung etwas an Ihrer Krankenversicherung ändert – informieren Sie sich dazu am besten frühzeitig bei Ihrer Krankenkasse! Außerdem ist die Vergütung aus einem Pflichtpraktikum steuerpflichtig, wenn Sie also über den Freibetrag der Einkommenssteuer (in 2024 11.604€) kommen, müssen Sie Einkommenssteuern zahlen.
Freiwillige Praktika, die nicht in der Prüfungsordnung stehen, gelten als Arbeitsverhältnisse, egal ob sie vor, während oder nach dem Studium stattfinden. Hier genießen Sie den vollen Schutz des Arbeitsrechts (Mindestlohn von 12,41 € im Jahr 2024 ab dem 3. Monat, Anspruch auf Urlaub und Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, usw.). In Einzelfällen zahlen große Betriebe an Gewerkschaftsmitglieder tarifvertraglich festgesetzte Praktikumsentgelte. Hier kann sich für Sie eine Gewerkschaftsmitgliedschaft lohnen. Erkundigen Sie sich vor Ort.
Freiwillige Praktika sind allerdings nur begrenzt empfehlenswert, da es meist v.a. den Arbeitgebenden Geld spart und zumindest nach Beendigung des Studiums ein „echter“ Job eine bessere Vergütung und bessere Arbeitsbedingungen bietet.
Ihr Pflichtpraktikum müssen Sie machen, das ist klar. Darüber hinaus lässt sich diese Frage nicht ganz einfach beantworten. Einerseits gewinnt man durch Praktika viele Einblicke in die spätere Arbeitswelt und lernt ganz allgemein eine Menge. Auch zum sicheren Spracherwerb sind Praktika in vielen Fällen gut geeignet.
Es ist aber überaus wichtig, dass Ihr Praktikum keinen regulären Arbeitsplatz ersetzt. Ein Praktikum ist ein Lernverhältnis und sollte auch als solches von Ihrem Praktikumsträger verstanden werden. Praktikant:innen werden viel zu häufig als günstige Arbeitskraft ausgenutzt. Dazu kommt, dass eine große Menge Praktika im Lebenslauf keineswegs nur gut aussieht. Viele potentielle Arbeitgeber:innen könnten sich fragen, warum Sie so viele Praktika nötig hatten oder ob Sie so schwierig oder zu wenig durchsetzungsfähig sind, um aus einer Ihrer vielen Praktikumsstellen in ein reguläres Beschäftigungsverhältnis zu wechseln. Deshalb raten wir zu einer eher geringen Zahl von Praktika vor und während des Studiums. Befriedigen Sie Ihr eigenes Bedürfnis nach Einblick und Wissenserwerb und scheuen Sie sich nicht, sich frühzeitig als Expert:innen zu empfinden und nach einem regulären Beschäftigungsverhältnis auch bereits neben dem Studium zu suchen. Das ist vor allem nach Ihrem Studium wichtig.
Generell raten wir von freiwilligen Praktika speziell nach dem erfolgreichen Studienabschluss ab. Ab diesem Zeitpunkt sind Sie ausgebildete Fachleute und es gibt keinen Grund mehr, Sie als Praktikant:innen anzustellen. Um sich erst einmal in dem Berufsfeld zu orientieren und zu überprüfen, ob Ihnen einen Arbeitsstelle oder Arbeitsfeld gefällt, gibt es arbeitsrechtliche Werkzeuge wie z.B. Probezeit und befristete Verträge. Kurzum: Ein Praktikum ist kein Ersatz für einen richtigen Job!
Sie haben in allen Praktikumssituationen ein Recht auf einen schriftlichen Praktikumsvertrag und sollten den auch unbedingt einfordern. In einem Praktikumsvertrag sollten alle Angaben zu Beginn und Dauer des Praktikumsverhältnisses, dem Ort des Praktikums, den Arbeitszeiten, den Kündigungsfristen und (wenn vorhanden) der Dauer des Urlaubs und der Höhe der Vergütung festgehalten sein. Außerdem sollten Sie darauf bestehen, dass Ihr Praktikum in Ablauf und Inhalt beschrieben wird und Ihnen konkrete Ansprechpartner:innen vor Ort genannt werden.
Hier lassen sich natürlich auch Ihre „Pflichten“ nachlesen. So müssten Sie dort auch nachlesen können, wie Sie vorzugehen haben, wenn Sie während Ihres Praktikums krank werden oder wenn Sie Ihr Praktikum vorzeitig beenden möchten. Manchmal lassen sich Arbeitgeber auch eine unternehmerische Geheimhaltungspflicht unterschreiben. Damit wollen sie sichergehen, dass keine sensiblen Informationen nach „draußen“ gelangen. An solche Absprachen sollten Sie sich natürlich halten.
Es ist üblich, dass nicht jeder Praktikumsträger die arbeitsrechtlichen Regelungen eines Praktikumsvertrags im Einzelnen niederschreibt. Stattdessen findet man oft Bezüge auf allgemeines deutsches Arbeitsrecht oder die Sozialgesetzbücher. Lassen Sie sich dadurch nicht verunsichern und suchen Sie mit Ihrem Praktikumsvertrag nach Bedarf eine Beratungsstelle auf, wenn Sie bei der Interpretation Hilfe benötigt. Eine:n seriösen Arbeitgeber:in können Sie aber auch immer direkt nach den Absprachen in Ihrem Vertrag ausfragen.
Beachten Sie unbedingt den Unterschied zwischen freiwilligem und Pflichtpraktikum. Während im freiwilligen Praktikum, spätestens nach dem 3. Monat der Beschäftigung, alle Arbeitnehmer:innenrechte gelten, ist das bei Pflichtpraktika nicht so. Pflichtpraktika müssen mit einem bestimmten Stundensatz erfüllt werden. Werden Sie also während Ihres Praktikums krank und leisten dadurch im Praktikum weniger Stunden als zur Prüfungsleistung gefordert, müssen Sie Ihr Praktikum verlängern, um der Prüfungsordnung gerecht zu werden. So sind auch Kündigungen bei Pflichtpraktika problematisch. Das bedeutet aber nicht, dass Sie alles einfach ertragen und damit leben müssen, wenn Sie an Ihrem Praktikumsplatz schlecht behandelt werden oder nur Kaffee kochen und das Büro reinigen dürfen. Sprechen Sie im Zweifel frühzeitig mit der Praktikumsbetreuung Ihres Studiengangs oder den Beratungseinrichtungen an der Hochschule.
Auch wenn sich dadurch Ihr Praktikum verlängern solltet – gehen Sie nicht krank zur Arbeit und wenn ihr Sie Praktikum kündigen müssen, dann tun Sie das und Sie werden auf jeden Fall eine Lösung mit Ihren Betreuenden aus der Hochschule finden!
Beachten Sie bitte, dass Ihr Aufenthaltsstatus (leider) Einfluss darauf hat, wie viel Sie arbeiten dürfen. Während Studierenden aus der EU quasi den deutschen Studierenden gleichgestellt sind (max. 20 Std. wöchentlich. Ausnahmen: Arbeit am Wochenende, in den Abendstunden oder kurzfristige Beschäftigungen von maximal 70 Tagen oder 3 Monaten) und freien Zugang zum Arbeits- und Praktikumsmarkt haben, ist dieser für internationale Studierende aus Nicht-EU Ländern begrenzt! SIe dürfen höchstens 140 volle oder 280 halbe Arbeitstage im Jahr arbeiten. Hierauf finden auch Praktika (auch Pflichtpraktika) Anrechnung. Überschreitungen müssen unbedingt mit der Agentur für Arbeit und der Ausländerbehörde abgesprochen werden – gegebenenfalls müssten Sie dann eine separate Arbeitserlaubnis beantragen. Ausnahme hiervon ist die Tätigkeit als studentische Hilfskraft. Hier dürfen alle internationalen Studierenden unbeschränkt arbeiten, solang das Studium hierdurch nicht gefährdet wird. Die Tätigkeit ist aber der Ausländerbehörde zu melden.
Selbstständige oder freiberufliche Arbeit ist internationalen Studierenden aus Nicht-EU-Ländern leider nicht gestattet. Wenn Sie nicht aus einem EU-Land kommen, sind Sie also auf eine*n Arbeitgeber*in angewiesen und dürfen z.B. keine Rechnungen schreiben.
Grundsätzlich kann die Anfangsphase im neuen Job besonders spannend sein. Endlich können Sie abstraktes Wissen in die Praxis umsetzen, Sie lernen viele neue Kolleg:innen kennen und ernten möglicherweise auf Anhieb viel Zuspruch Ihrer Arbeitgebenden.
Dabei gibt es jedoch einiges zu beachten. Zunächst haben Sie immer Anspruch auf einen Arbeitsvertrag, der dem Praktikumsvertrag sehr ähnlich ist. Auch hier sollten alle oben beschriebenen Regelungen festgehalten werden und, statt einer Ausbildungsbeschreibung, eine Tätigkeitsbeschreibung verzeichnet sein. Eine zwingende Vorschrift zu einem schriftlichen Arbeitsvertrag gibt es aber nicht. Sollte eine Tätigkeit ohne schriftlichen Arbeitsvertrag aufgenommen werden, existiert rein rechtlich trotzdem ein Arbeitsvertag, der dann allerdings in allen Bereichen nur den gesetzlichen Minimalvorgaben entspricht. Wir raten daher: Bestehen Sie immer auf einen schriftlichen Arbeitsvertrag!
Erkundigen Sie sich in Ihrem Betrieb, ob es vor Ort einen Betriebsrat (oder Personalrat) gibt (Arbeitnehmervertretung im Betrieb). Ein Betriebs- bzw. Personalrat ist von den Arbeitnehmenden in einem Betrieb gewählt, achtet auf die Einhaltung ihrer Rechte und vertritt ihre Interessen gegenüber dem*der Arbeitgeber*in. Leider gibt es nicht in allen Betrieben einen Betriebsrat. Wenn es aber einen gibt, ist er ein sehr guter Anlaufpunkt für alle rechtlichen und sozialen Fragen, die sich für Sie an Ihrem neuen Abreitplatz ergeben.
Man darf nicht von Ihnen erwarten, dass Sie gleich zu Beginn alles richtig machen. Sollten Sie gleich zum Anfang viele Überstunden ansammeln - weil Sie möglicherweise für die Ihnen übertragenen Aufgaben etwas länger brauchen - dann sollten Sie diese nicht Ihrem:r Arbeitgeber:in „schenken“. Die Überstunden müssen entweder mit Freizeitausgleich oder mit mehr Gehalt vergütet werden.
Oft ist eine Probezeit in Ihrem Arbeitsvertrag geregelt. Es gibt keine gesetzliche Vorschrift, die eine Probezeit zu Beginn eines Arbeitsverhältnisses vorschreibt. Häufig wird aber eine Probezeitdauer von höchstens sechs Monaten vereinbart. Eine längere Probezeit als sechs Monate ist aber unüblich und sollte nicht akzeptiert werden, da nach spätestens sechs Monaten eine Einarbeitung und eine Überprüfung Ihrer Eignung für die Stelle stattgefunden haben sollte.
Eine darüberhinausgehende Probezeit führt v.a. zu Unsicherheiten für Sie, denn Innerhalb der Probezeit können Sie UND Ihr Arbeitgebender ohne Angabe von Gründen kündigen. In dieser Zeit gilt die allgemeine Kündigungsfrist von zwei Wochen (sowohl für den Arbeitgebender als auch für Sie). Das heißt Ihr Arbeitgebender aber auch Sie können das Arbeitsverhältnis innerhalb von 14 Tagen auflösen. Nach der Probezeit greift dann ein Kündigungsschutz von mindestens vier Wochen und die Kündigung muss begründet werden. Nicht in jedem Fall ist eine Kündigung dann zulässig. Erkundigen Sie sich frühzeitig über die Einzelheiten, wenn Sie eine Kündigung erhalten oder selbst kündigen wollen. Aus einem für Ihre Branche abgeschlossenen Tarifvertrag kann sich eine kürzere Frist für eine Probezeit und längere Kündigungsfristen ergeben. Daran muss sich dann auch Ihr:e zukünftige:r Arbeitgeber:in halten.
Die Probezeit dient also sowohl Ihnen als auch Ihrem:r Arbeitgeber:in, um in den ersten Tagen der Beschäftigung herauszufinden, ob Sie zusammenpassen. Sie brauchen aber keine Angst haben, und die kommenden sechs Monate nur versuchen, alles richtig zu machen. Nach unserer Erfahrung ist es ein besserer und entspannter Weg, Fehler geschehen zu lassen und diese zu nutzen, um die eigene Fähigkeit im Umgang mit Fehlern unter Beweis zu stellen.
Ein voller Urlaubsanspruch ergibt sich erst nach sechs Monaten Beschäftigung und fällt oft mit dem Ablauf Ihrer Probezeit zusammen.
Lohnfortzahlung im Krankheitsfall gilt für Sie ab dem ersten Arbeitstag. Wer krank ist meldet das unverzüglich dem Arbeitgebenden, eht anschließend zum Arzt, erhält dort neben der Behandlung ein Attest und reicht dieses innerhalb von drei Werktagen beim Arbeitgebenden ein. Liegengebliebene Arbeit wird nicht unbezahlt nachgearbeitet.
Viele Arbeitgebenden verstehen jedoch eine Krankschreibung in der Probezeit als Zeichen für eine:n schlechte:n Arbeinehmer:in und entscheiden auch hieran über eine Weiterbeschäftigung. Das ist natürlich großer Unsinn und Ihre Gesundheit sollte immer an erster Stelle stehen. Seien Sie sich jedoch darüber im Klaren, dass lange oder häufige Krankschreibungen in der Probezeit gerne auf diese Weise missverstanden werden.
Grundsätzlich leiten sich Ihre Rechte und Pflichten aus Ihrem Arbeitsvertrag ab. Hier sollten alle Angaben zu der Ausgestaltung Ihres Arbeitsplatzes festgehalten sein. Wenn das nicht der Fall ist, greift die gesetzliche Minimalregelung. Eine Unterschreitung des gesetzlichen Minimums (Mindestlohn, maximale Wochenarbeitszeit, Urlaubstage, Lohn bei Krankheit, usw.) durch den Arbeitsvertrag ist verboten und kann den Vertrag als Ganzes unwirksam machen.
Ihre Hauptleistungspflicht ist die Erbringung der vertraglich vereinbarten Arbeitsleistung. Ihr:e Arbeitgeber:in hat dabei einen Anspruch auf „durchschnittlich gute Leistungen“: Niemand muss immer perfekt sein!
Im Gegenzug muss Ihr:e Arbeitgeber:in das vertraglich geregelte Gehalt zu dem ebenfalls vertraglich geregelten Zeitpunkt auszahlen. Ihr Arbeitsvertrag sollte aber auch noch Angaben zu Arbeitsbeginn und -dauer, zur Probezeit, zu Kündigungsfristen, der Anzahl der Urlaubstage usw. machen. Es gilt: Je mehr im Arbeitsvertrag wörtlich geregelt ist, desto weniger muss hinterher aus Gesetzen und Verordnungen herausgelesen werden.
Viele Arbeitsverträge sind auf Anhieb nicht immer zu verstehen. Als Gewerkschaftsmitglied können Sie Ihre zuständige Gewerkschaft bitten, Ihren Vertrag vor der Vertragsunterzeichnung zu prüfen.
Einige Regeln, die IMMER gelten:
Ja, es gibt Schwankungen beim Einkommen, sowohl nach Berufssparten, als auch nach Regionen. Bei den Sparten ist es so, wie fast überall auf der Welt: Technische und ökonomische Berufe werden i.d.R. besser bezahlt als z.B. soziale Berufe. Große Industriebetriebe bezahlen besser als mittelständische Unternehmen oder Handwerksbetriebe.
Regional gibt es sowohl ein Nord-Süd als auch ein Ost-West Gefälle. Im Süden wird besser verdient als im Norden, im Westen besser als im Osten. Diese Unterschiede spiegeln aber oft auch das jeweilige regionale Preisniveau wider.
In Deutschland spielt dazu das Tarifvertragssystem eine große Rolle. In Bereichen, in denen es Gewerkschaften gelungen ist mit den Arbeitgeberverbänden Tarifverträge auszuhandeln, sind die Löhne und die Arbeitsbedingungen zumeist besser und heben regionale Lohnunterschiede zumindest auf Nord-Süd-Ebene auf. Deshalb ist es wichtig zu wissen, ob in der anvisierten Firma ein Tarifvertrag gilt. Tarifvertragliche Löhne und Gehälter basieren auf einem von Gewerkschaften und Arbeitgeber:innen festgelegten, einsehbaren System. Wenn in Ihrem Betrieb ein Tarifvertrag gilt und Sie Gewerkschaftsmitglied sind, haben Sie einen gesetzlichen Anspruch auf Bezahlung nach dem Tarifvertrag.Überall dort, wo keine Tarifverträge gelten, werden diese zwar gern als Richtschnur verwendet, letztlich ist Ihr Lohn in solchen Bereichen jedoch reine Verhandlungssache und von Ihrem eigenen Geschick abhängig.
Wir können keine allgemeingültigen Aussagen zum Verdienst machen. Genaue Lohnspiegel und geltende Tarifverträge sind jedoch im Internet unter www.lohnspiegel.de erhältlich oder bei den Gewerkschaften vor Ort oder der Arbeitnehmerkammer in Bremen zu erfragen.
Ja. Das gilt zwar nicht in jedem Einzelfall, aber im Durchschnitt verdienen Master-Absolvent:innen mehr als Bachelor-Absolvent:innen. Das Lohnsystem basiert auf Lohngruppen und Tätigkeits- und Ausbildungsbeschreibungen, die diesen Lohngruppen zugeordnet sind. Wer hier eine höhere Ausbildung vorzuweisen hat, hat einen Anspruch auf eine höhere Eingruppierung und erhält mehr Geld. Das gilt zumindest überall dort, wo Tarifverträge gelten.
Alle hier beschrieben Regelungen stellen den arbeitsrechtlichen Normalzustand in Deutschland dar. Leider gibt es immer wieder Arbeitgebendeund Praktikumsträger, die das geringe Wissen internationaler Studierender über die geltenden arbeitsrechtlichen Regelungen ausnutzen. Das müssen Sie sich aber nicht gefallen lassen. Nehmen Sie Ihre Rechte war und sprechen Sie Ihre Arbeitgebenden frühzeitig auf Missstände an. Erkundigen Sie sich bei geeigneten Stellen, welche der hier aufgezählten Rahmenbedingungen für Sie vor Ort gelten sollen und welche nicht. Das gibt Ihnen eine gute Möglichkeit, die Qualität Ihres Arbeitsplatzes oder Ihrer Praktikumsstelle einzuschätzen und sich, falls nötig, doch noch für eine andere Stelle zu entscheiden. Wenn Sie bereits eine Tätigkeit aufgenommen haben und sich ungerecht behandelt fühlen, suchen Sie unbedingt eine der hier genannten Beratungsstellen oder das nächste Gewerkschaftsbüro in Ihrer Nähe auf und lassen sich zu Ihren Handlungsoptionen beraten. Wichtige Anlaufstationen sind dabei die für Sie zuständige Gewerkschaft und der Rechtsschutz des Deutschen Gewerkschaftsbundes (DGB), das Projekt „Antidiskriminierung in der Arbeitswelt“, die Arbeitnehmerkammer Bremen, das Projekt MoBA „Beratungsstelle für mobile Beschäftigte und Opfer von Arbeitsausbeutung im Land Bremen“.
Bis hier her haben Sie ziemlich oft Worte wie „Tarifvertrag“ und „Gewerkschaften“ gelesen. Tatsächlich sieht das deutsche Grundgesetz vor, dass nicht der Staat, sondern Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände für die Lohnfindung zuständig sind. Dort, wo Gewerkschaften viele Mitglieder:innen haben und damit mächtig sind, können sie für Arbeitnehmer:innen vorteilhafte Tarifverträge aushandeln. Branchen, in denen flächendeckend Tarifverträge gelten, sind bis heute die arbeitnehmerfreundlichsten im ganzen Land. Dieses System ist so erfolgreich, dass Arbeitgebende alle in Tarifverträgen ausgehandelten Vorteile allen Arbeitnehmer:innen zu Verfügung stellen, egal ob sie Mitglied einer Gewerkschaft sind oder nicht. Das müssten sie rein rechtlich nicht tun, sie tun es aber, um damit eine Situation zu verhindern, in der nur gewerkschaftlich organisierte Arbeitnehmer:innen profitieren. Denn dann würden alle Arbeitnehmer:innen in die Gewerkschaften strömen, worauf noch bessere Tarifabschlüsse möglich würden, usw.
Hieraus ergibt sich, dass eine Gewerkschaftsmitgliedschaft auch für internationale Studierende sinnvoll und wichtig ist: Sie helfen uns damit, das Entgeltsystem zu erhalten und zu fördern, von dem Sie selbst profitieren können. Darüber hinaus bieten Gewerkschaften in Deutschland eine hochwertige Beratung in allen arbeitsrechtlichen Fragen, eine Rechtsschutzversicherung für den Streitfall vor deutschen Arbeitsgerichten und einen Service, bei dem Sie Ihre Arbeitsverträge und Arbeitszeugnisse prüfen lassen können. Zudem erhalten Sie Zugang zum Bildungsprogramm der Gewerkschaften. Eine Gewerkschaftsmitgliedschaft kostet für Studierende, je nach Berufsgruppe, maximal 2,50€ im Monat und danach 1% vom Bruttolohn. Also: Join your local Union.
Hochschulinformationsbüro des DGB, Greta Becker, Lars Oertzen
Uni Bremen, Bibliothekstrasse 3/StH, Raum A 2040, 28359 Bremen sowie Hochschule Bremen, Neustadtswall 30, Raum SI 254, 28199 Bremen
Tel: 0421 – 218 69 771
E-Mail: hib@uni-bremen.de
Bitte beachten: Wir versuchen, diese Angaben aktuell zu halten, können das aber nicht in jedem Fall versprechen. Also bitte immer nochmal bei der zuständigen Behörde nachfragen! Vielen Dank!