Bewerbung und Zulassung
Nach dem Ende der Bewerbungsfrist beginnt das Zulassungsverfahren. Sie erhalten eine Benachrichtigung per E-Mail, wenn sich Ihr Status geändert hat. Kontrollieren Sie deshalb bitte regelmäßig Ihre E-Mails – die HSB kontaktiert Sie nur auf diesem Weg!
Wenn der Status Ihrer Bewerbung aufgrund Ihrer Annahme oder aufgrund einer automatischen Zulassung "zugelassen" lautet, führen Sie in CampInO die Online-Immatrikulation durch.
Nach der Online-Immatrikulation generiert sich der Antrag auf Immatrikulation als PDF-Dokument. Diesen müssen sie mit den darauf angegebenen Unterlagen innerhalb der genannten Frist in Papierform einreichen.
Sie müssen Ihr Zeugnis der (Fach-)hochschulreife amtlich beglaubigt einreichen.
Stempel und Unterschriften müssen originär auf der amtlich beglaubigten Kopie aufgebracht sein. (vgl. Grafik)
Die Kopie einer beglaubigten Kopie ist nicht ausreichend.
Beglaubigungen erstellen regelmäßig die Schule, die das Zeugnis ausgestellt hat sowie die Gemeinde/Bürgeramt.
Beglaubigungen von Notaren sind sehr kostenintensiv - daher nicht zu empfehlen!
Alternativ können Sie das Original-Zeugnis und eine einfache Kopie in der Sprechzeit im Immatrikulationsamt vorlegen.
Die Regularien der Hochschule Bremen enthalten wichtige Informationen zur Studienorganisation. Mit Ihrer Unterschrift auf dem Antrag auf Immatrikulation bestätigen Sie, dass Sie die Regularien zur Kenntnis genommen haben.
Studierende müssen sowohl bei der Immatrikulation zu Beginn des Studiums als auch bei einem Wechsel der Krankenkasse beziehungsweise bei einem Wechsel der Hochschule der HSB gegenüber nachweisen, dass sie krankenversichert oder aber befreit sind, z.B. weil sie privat versichert sind.
Ab dem 01.01.2022 wird der Datenaustausch zwischen Krankenkassen und den Hochschulen ausschließlich elektronisch über das Studentische Meldeverfahren (SMV) abgewickelt. Es gibt keine Papierbescheinigungen mehr.
Bei Erst- und Neueinschreibung, Wechsel der Hochschule oder der Krankenkasse, aber auch bei Zahlungsverzug erfolgt eine elektronische Meldung der Krankenkasse an die Hochschule. Bei Exmatrikulation meldet die Hochschule an die Krankenkasse.
Personen über 30 Jahre sind von der Versicherungspflicht befreit. Dies weisen Sie mit einer Meldung M10.2 nach. Wenn Sie nicht bei einer gesetzlichen Krankenkasse versichert sich, wenden Sie sich bitte an eine beliebige GKV.
Auch Privatversicherte müssen bei Beginn des Studiums einmalig bei einer beliebigen gesetzlichen Krankenkasse die Meldung über die Befreiung (M10.2) veranlassen.
Studierende, die über Ihre Eltern gesetzlich kranken- und pflegeversichert sind, können dies bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres bleiben, wenn Sie bestimmte Einkommensgrenzen nicht überschreiten. Wehr- und Zivildienst verlängern grundsätzlich den Anspruch auf die beitragsfreie Familienversicherung um den entsprechenden Zeitraum. Auch andere gesetzliche Dienste (zum Beispiel Entwicklungsdienst) können sich unter bestimmten Voraussetzungen verlängernd auswirken.
Mit Ablauf der Familienversicherung besteht die Möglichkeit, sich für eine neue Krankenkasse zu entscheiden. Ein Wechsel ist zu diesem Zeitpunkt problemlos möglich: Sie müssen nur innerhalb von zwei Wochen die Aufnahme bei der von Ihnen gewählten Krankenkasse beantragen.
Wenn Sie privat versichert sind, müssen Sie eine Befreiungsmeldung einer gesetzlichen Krankenkasse veranlassen.
Studierende, die bisher privat versichert waren, werden mit dem Tag der Einschreibung versicherungspflichtig in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung. Sie haben mit Beginn des Studiums die Möglichkeit, zu einem günstigen Beitrag Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse zu werden. Sie haben allerdings auch die Möglichkeit, sich innerhalb von drei Monaten nach Beginn des Studiums von der Versicherungspflicht befreien zu lassen, wenn Sie weiterhin privat versichert bleiben wollen. Doch Achtung: Diese Befreiung gilt für die gesamte Dauer des Studiums! Informieren Sie sich also frühzeitig bei einer Krankenkasse.
Die studentische Kranken- und Pflegeversicherung endet in der Regel mit Abschluss des Studiums, mit Ablauf des 14. Fachsemesters beziehungsweise zum Ende des Semesters, in dem Sie das 30. Lebensjahr vollenden. Ausnahmen sind möglich, wenn familiäre oder persönliche Gründe oder die Art der Ausbildung zu einer Verlängerung geführt haben und somit eine Weiterführung der studentischen Versicherung rechtfertigen. Beispiele hierfür sind: Krankheit, die Geburt eines Kindes und die anschließende Betreuung, der Erwerb der Zugangsvoraussetzungen für ein Studium auf dem zweiten Bildungsweg. Wenden Sie sich in solchen Ausnahmefällen an Ihre Krankenkasse.
Informationen zur Krankenversicherung für internationale Studierende
Die Betriebsnummer der Hochschule Bremen für die Krankenversicherung lautet 202 602 89.
Für das Studentische Meldeverfahren (SMV) lautet die Nummer H0001065.