Referat 02
Die Rechtsstelle ist auch die Beschwerdestelle der Hochschule Bremen nach § 13 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes. Die Beschwerdestelle ist für Hochschulmitglieder aller Statusgruppen zuständig.
Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) verfolgt das Ziel, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen (§ 1). Mit diesem Gesetz wurden Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft zum Schutz vor Diskriminierung in nationales Recht umgesetzt.
In diesem Merkblatt finden Sie Informationen darüber, welche Benachteiligungen unzulässig sind und was Sie in Ihrem Arbeitsumfeld zu beachten haben. Nach § 13 dieses Gesetzes haben Sie das Recht, sich bei der zuständigen Stelle der Hochschule zu beschweren, wenn Sie sich im Zusammenhang mit ihrem Beschäftigungsverhältnis von der Hochschule, von Vorgesetzten, anderen Beschäftigten oder Dritten wegen eines oben genannten Grundes benachteiligt fühlen.
Für Beschwerden nach dem AGG ist die Leitung der Rechtsstelle erste Ansprechperson.
In der Umsetzung des AGG soll die Dienstanweisung zum Schutz vor sexueller Belästigung am Arbeitsplatz den Umgang mit Beschwerden zu sexueller Belästigung konkretisieren, für das Thema sensibilisieren und Betroffene ermutigen, sich Unterstützung zu sichern und ihr Beschwerderecht in Anspruch zu nehmen.
Am 2. Juli 2023 ist infolge der Umsetzung der EU-Richtlinie zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden (sog. EU-Whistleblower-Richtlinie), das Gesetz für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen in Kraft getreten (Hinweisgeberschutzgesetz – HinSchG). Ziel des Gesetzes ist es, den Schutz von Personen, die auf Missstände in Unternehmen und Behörden aufmerksam machen, sicherzustellen. Hinweisgebende Personen leisten durch die Meldung von Missständen einen wichtigen Beitrag, Rechtsverstöße aufzudecken und zu unterbinden. Sie sollen daher vor Repressalien und Vergeltungsmaßnahmen, die ihnen durch die Meldung entstehen können, geschützt werden (z.B. Versagung einer Beförderung, Abmahnung, Kündigung, Disziplinarmaßnahme oder Mobbing).
An die interne Meldestelle können Sie sich wenden, wenn Sie Beschäftigte oder Beschäftigter der Hochschule Bremen sind oder mit der Hochschule in einem beruflichen Zusammenhang stehen und Verstöße melden möchten.
In den Anwendungsbereich des Hinweisgeberschutzgesetzes fallen Verstöße z.B. aus den Bereichen (abschließende Aufzählung unter § 2 HinSchG):
Verstöße gegen den Datenschutz melden Sie bitte direkt an die oder den Datenschutzbeauftragten der Hochschule Bremen (datenschutz@hs-bremen.de).
Beachtet werden sollte, dass privates Fehlverhalten, das in keinem Zusammenhang zur beruflichen Tätigkeit steht, sowie bloße Mutmaßungen und Falschmeldungen nicht vom Hinweisgeberschutzgesetz umfasst sind. Es sollten ausschließlich Sachverhalte gemeldet werden, die nach bestem Wissen richtig und vollständig sind.
Meldungen können wahlweise an die interne oder eine externe Meldestelle schriftlich (mit dem Vermerk „vertraulich“ im Adressfeld), per E-Mail, telefonisch oder in einem persönlichen Gespräch erfolgen. Sie können sich auch dann noch an eine externe Meldestelle wenden, wenn Ihrem intern gemeldeten Verstoß nicht abgeholfen wurde. Ihre Angaben werden vertraulich behandelt.
Interne Meldestelle der Hochschule Bremen:
Kerstin Fuchs
Neustadtswall 30
28199 Bremen
stellvertretend:
Peter Feldbrügge
Meldestelle der Senatorin für Umwelt, Klima und Wissenschaft:
Katherina Drinkuth
Katharinenstr. 37
28195 Bremen
+49 421 361-59593
Nach Eingang der Meldung erhalten Sie eine Eingangsbestätigung. Die interne Meldestelle prüft zunächst, ob der gemeldete Verstoß in den sachlichen Anwendungsbereich des Hinweisgeberschutzgesetzes fällt. Es folgt eine Prüfung der Stichhaltigkeit der Meldung. Erforderlichenfalls werden Sie um weitere Informationen gebeten. Die interne Meldestelle ergreift angemessene Folgemaßnahmen, wie die Durchführung einer internen Untersuchung, die Abgabe an eine andere Stelle oder den Abschluss des Verfahrens aus Mangel an Beweisen. Sie erhalten innerhalb von drei Monaten nach Eingangsbestätigung eine Rückmeldung.
Weitere Informationen zum Verfahren sowie häufig gestellte Fragen finden Sie auch auf der Seite des Senators für Inneres und Sport (Zentrale interne Meldestelle für Hinweisgeberinnen und Hinweisgeber (ZIMS)).